Sonntag 27. April 2025
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Sich bei Arbeitslosigkeit etwas dazuverdienen
Es gilt einiges zu beachten bei einem Zuverdienst ...
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Das Arbeitslosengeld reicht oftmals gerade aus, um sich mit dem Nötigsten einzudecken. Für Kultur, Hobby und Freizeit bleiben im Schnitt nicht mehr als einige Euro zurück. Das hier die meisten Arbeitslosen protestieren, ist verständlich und gut nachvollziehbar. Gegen einen Hinzuverdienst ist entgegen allgemeinläufiger Meinung nichts einzuwenden. Jedoch muss man sehr viel beachten, da es einige Regeln gibt, deren Verletzung teilweise drastische Maßnahmen von Seiten des Arbeitsamtes mit sich bringen können.
Der Freibetrag für Empfänger von Arbeitslosengeld I beträgt zurzeit 165 Euro im Monat. Diese Summe dürfen Sie zu Ihren Leistungen hinzuverdienen, ohne das man Ihnen etwas abziehen darf. Natürlich muss der Zuverdienest gemeldet und nachgewiesen werden, denn sonst drohen Kürzungen und Strafverfahren. Komplizierter wird es beim Arbeitslosengeld II. Hier beträgt der Freibetrag maximal 100 Euro pro Monat. Auch hier muss alles nachgewiesen und bescheinigt werden. Jeder Euro, der über diese 100 Euro hinausgeht wird Ihnen angerechnet und von den Regelleistungen abgezogen. Jedoch dürfen Sie 15% von jedem Euro behalten, den Sie über die 100 Euro verdienen. Auch besteht die Möglichkeit, sich Werbungskosten anrechnen zu lassen, die man dann ebenfalls behalten darf.
Da die meisten Nebenjobs oder Geringfügigen Beschäftigungen einen monatlichen Verdienst von 400 Euro vorsehen ist es schwierig einen Arbeitgeber zu finden, der jemanden einstellt, um ihm schließlich 100 pro Monat zu bezahlen. Daher kommt es oft vor, dass man einen Job auf 400 Basis ausübt, aber den Großteil des Verdienstes nicht behalten kann. Bei einem Verdienst von 400 Euro pro Monat, ergibt sich beim Arbeitslosengeld II ein Betrag von ca. 160 Euro, der anrechnungsfrei zur Verfügung steht. Dieses Geld darf man behalten. Aufgrund dieser Tatsache arbeiten viele Arbeitslosengeldempfänger, ohne ihre Tätigkeit zu melden. Jedoch ist dies keine Lösung, da das Amt alle Daten prüft und sich auch beim Finanzamt und der Rentenversicherung Auskünfte einholt.
Zudem muss beachtet werden, dass der Verdienst aller im Haushalt lebender und zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen berücksichtigt wird. Dies bedeutet, dass ein Paar, bei dem einer Arbeitslosengeld II empfängt gemeinsam nicht mehr als 100 Euro im Monat hinzuverdienen darf, ohne das dieses Geld wieder abgezogen wird. Auch die Kinder dürfen sich kein Extrataschengeld hinzuverdienen, was die 100 Euro übersteigen würde. Andernfalls werden auch hier die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft um die Summe des Hinzuerdienten gekürzt.
Um nähere Informationen zu der individuellen Lage zu erhalten, sollte man sich mit seinem Sachbearbeiter zusammensetzen und gemeinsam alle verfügbare Möglichkeiten durchgehen. In einigen Fällen lassen sich Wege finden, um zumindest eine erträgliche Summe behalten zu können, mit der man wieder mehr für Hobby und andere Ausgaben zur Verfügung hat. (don)
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