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Artikel: Schwanger während der Ausbildung

Schwanger während der Ausbildung

Ist der Ausbildungsplatz gefährdet ...

 
Stellt eine Auszubildende fest, dass sie schwanger ist, so führt dies in vielen Fällen zu einem Abbruch der Ausbildung. Die Ursache ist häufig in einer Unkenntnis der Rechtslage begründet und der Abbruch wäre vermeidbar, wenn Wissenslücken in diesem Bereich ausgeglichen werden könnten.

Insgesamt gilt nämlich auch für Auszubildende das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in vollem Umfang und schützt damit die Position der werdenden Mutter in umfangreichem Ausmaß. Das Mutterschutzgesetz regelt neben den Kündigungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber vor allem die Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten je nach zeitlichem Verlauf der Schwangerschaft. Hierzu sind allerdings auch Verpflichtungen auf Seiten der Auszubildenden zu berücksichtigen.

So muss die Schwangerschaft und der voraussichtliche Zeitpunkt der Entbindung dem Ausbilder mitgeteilt werden, sobald die Auszubildende hierüber Kenntnis erlangt. Dieser hat sodann das Recht, hierüber ein Attest des behandelnden Arztes einzufordern, für dessen Kosten er in diesem Fall allerdings auch aufzukommen hat.

Der Betrieb wiederum hat in der Folge umgehend das Gewerbeaufsichtsamt und, wenn vorhanden, den Betriebsrat zu informieren. Obwohl Dritten gegenüber grundsätzlich eine Schweigepflicht herrscht, darf der Arbeitgeber andere Mitarbeiter dann informieren, wenn deren eigene Arbeit durch die Schwangerschaft der Auszubildenden beeinträchtigt oder verändert wird. Auch die Eltern der Auszubildenden darf der Arbeitgeber informieren.

Grundsätzlich ist im Mutterschutzgesetz ein absolutes Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Auszubildenden verankert, die auch betriebsbedingte Kündigungen umfasst und bereits in der Probezeit einsetzt. Dies gilt auch dann, wenn die Auszubildende eine bestehende Schwangerschaft in Bewerbung und Vorstellungsgespräch verheimlicht hat. Wurde unabhängig von der Schwangerschaft gekündigt, so ist die Kündigung unwirksam, wenn eine bestehende Schwangerschaft innerhalb von 14 Tagen dem Betrieb mitgeteilt wird.

Hiermit ist bereits geklärt, dass die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses auch im Falle einer Schwangerschaft gesetzlich geregelt ist. Einen besonderen Stellenwert nehmen jedoch auch die jeweiligen Arbeitsbedingungen ein. Zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes sind auch diesbezüglich die wichtigsten Rahmenumstände im Mutterschutzgesetz geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsplatz und Arbeit die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährden dürfen. In der Folge bedeutet dies, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen und die Arbeitszeiten in Bezug auf die Situation der Schwangeren zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen. Werdenden Müttern muss die Gelegenheit zu regelmäßigem Sitzen und Stehen gegeben werden, darüber hinaus greifen Beschäftigungsverbote in Bezug auf gefährliche Substanzen und giftigen Stoffen. Weiterhin darf die Schwangere nicht länger als 8,5 Stunden täglich arbeiten, ebenso nicht während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Niederkunft, setzen so genannte Schutzfristen ein, in denen nicht gearbeitet werden darf. Auf Wunsch der Auszubildenden selber können allerdings in dieser Zeit trotzdem Prüfungen absolviert werden.

Während der Schutzfristen und in Situationen gesetzlicher oder ärztlicher Arbeitsverbote besteht von Seiten der Auszubildenden ein Anspruch zur Fortzahlung des Ausbildungslohns.

Im Anschluss an die Geburt hat die Auszubildende die Möglichkeit eine Elternzeit zu beanspruchen, die maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes andauert. In dieser Zeit besteht zwar kein Anspruch mehr auf Fortzahlung des Ausbildungslohns, dafür muss jedoch der Ausbildungsplatz aufrecht erhalten werden.

Zu beachten ist für die Auszubildende hierbei zum einen, dass eine beabsichtigte Elternzeit dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor deren Beginn mitteilen. Zum anderen kann es durch die Elternzeit dazu kommen, dass die Gesamtausbildungszeit überschritten wird. In diesem Fall muss bei der jeweils zuständigen Kammer eine Verlängerung dieser Zeit beantragt werden, der der Arbeitgeber zustimmen muss.

Eine Schwangerschaft während der Ausbildung ist sicherlich nicht die ideale und erwünschte Situation. Allerdings zeigt die Rechtslage, dass dieser Umstand keinesfalls bedeutet, dass ein bestehender Ausbildungsplatz verloren geht oder mit anderen Sanktionen gerechnet werden muss. Das Mutterschutzgesetz schützt die werdende Mutter, ihre Rechtsansprüche und ihren Ausbildungsplatz in vollem Umfang. (don)
 
 
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Artikel Kommentare: (1)
 
15.04.2009 - 16:09 von Sarah
 
Ich hab hier noch eine Seite mit super Infos gefunden. hier: http://www.link-entfernt.html viele grüße!
 
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